Der EBM listet Fachgruppen-spezifisch Abrechnungsziffern auf und soll so die Liquidation vereinheitlichen und dem Arzt erleichtern. Jedoch obliegt die Entscheidung der jeweils zuständigen Landes-KV, wie die Ziffern am Ende miteinander abgerechnet werden dürfen, oder wann dies unzulässig ist. Dies führt beispielsweise dazu, dass eine Abrechnung und Ziffernkombination, die in Hamburg noch zulässig ist, bereits in Schleswig-Holstein untersagt sein kann. Daher ist es in der Tat essenziell, die Vorschriften der eigenen Landes-KV zu kennen und strikt zu befolgen – andernfalls drohen hier Plausibilitätsprüfungen oder gar ein Regress.
In seinem Workshop anlässlich des Schmerzkongresses 2018 in Mannheim führte Dr. med. Eberhardt Stumpf die Teilnehmer behutsam in diese teilweise verwirrende Materie ein. Eigentlich gibt es nach EBM nur eine Handvoll Ziffern für die Abrechnung einer Schmerztherapie. Damit sollte dies doch eigentlich ganz einfach sein, oder? Doch weit gefehlt.
Gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) müssen zwei Stufen der schmerztherapeutischen Spezialisierung unterschieden werden:
Die Abrechnungsziffern 30700, 30702 und 30704 gelten für Patienten, welche im Rahmen der QSV behandelt werden. Dabei ist die 30700 die schmerztherapeutische Grundpauschale, die als einzige obligatorische Leistung einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vorschreibt. Sie ist mit einer Plausibilitätszeit von 20 min festgesetzt.
Die Ziffer 30702 darf nur dann abgerechnet werden, wenn für den gleichen Patienten auch eine 30700 gesetzt ist, denn bei der 30702 handelt es sich um eine sogenannte Zusatzpauschale der schmerztherapeutischen Versorgung. Sie wird dabei an folgende obligatorische Vorgaben geknüpft:
Aufgrund dieser Leistungsinhalte muss die EBM 30702 allerdings nicht zwingend am Tag des Patientenkontaktes abgerechnet werden.
Die Abrechnungsziffer 30704 ist Einrichtungen vorbehalten, welche per definitionem als schmerztherapeutische Einrichtung gelten, d. h. mindestens 75 % der Patienten schmerztherapeutisch versorgt werden. Zusammen mit den Abrechnungsziffern 30700 und 30702 ergibt sich schließlich ein Zeitbudget pro Patient und Quartal von 71 min.
Cave: Behalten Sie die Quartalszeiten im Blick. Zugestanden werden Ihnen rund 46.000 min pro Quartal. Je nach Anzahl der entsprechend abgerechneten Fälle x 71 min kann hier bereits ein erheblicher Zeitfaktor wirken. Noch kritischer ist jedoch das Zeitkontingent pro Tag, denn dabei werden Ihnen maximal 720 min = 12 Arbeitsstunden erlaubt. Bei Überschreiten der Zeitkontingente droht durchaus eine Plausibilitätsprüfung, in der sie jeden einzelnen Fall belegen und begründen müssen.
Wichtig für die Abrechnung von Schmerztherapien ist zum einen der Status als Schwerpunktpraxis oder als Einrichtung, denn danach richtet sich wiederum die Zahl der Patienten mit chronischen Schmerzen, welche Sie pro Quartal und Arzt überhaupt abrechnen dürfen.
Vorsicht ist geboten, bei der Kombination der EBM-Ziffern 30700, 30702 und 30704, denn es gelten außerhalb der Grundpauschale weitere obligatorische Voraussetzungen, deren Einhaltung Sie dokumentieren und gegebenenfalls auch nachweisen müssen.
Haben Sie stets ein Auge auf Ihr tägliches Zeitbudget sowie die Quartalszeiten, denn bei wiederholter Überschreitung kann es passieren, dass Ihnen eine Plausibilitätsprüfung ins Hause steht.
Hinweis: Dieser Artikel gibt lediglich Teilinhalte des Workshops wieder und erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch handelt es sich um eine rechtsverbindliche Beratung. Es obliegt dem Leser/der Leserin, sich für seinen/ihren persönlichen Fall bei der zuständigen KV zu informieren oder eine rechtliche Auskunft bei einem Anwalt für Medizinrecht einzuholen.
Quelle:
Workshop "Abrechnung EBM" (E. Sumpf), Schmerzkongress, 19.10.2018, Mannheim.