"2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti": Mit Gratis-Gutscheinen für den nahen Bäcker lockt eine Darmstädter Apotheke 2014 ihre Kundschaft. Wettbewerbshütern geht das entschieden zu weit. Denn für die Abgabe von Arzneimitteln auf Rezept gelten in Deutschland strenge Regeln.
Apotheker drücken ihren Kunden gern eine kleine Aufmerksamkeit in die Hand - aber was ist noch erlaubt, was schon zu viel? Darüber verhandeln am Donnerstag die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. (Az. I ZR 206/17 u.a.)
In einer Apotheke in Darmstadt gab es zum Medikament einen Brötchen-Gutschein für die nahe Bäckerei, wahlweise für "2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti". Kunden einer Berliner Apotheke bekamen einen Ein-Euro-Gutschein für ihren nächsten Einkauf. In beiden Fällen will die Wettbewerbszentrale das gerichtlich untersagen lassen.
Hintergrund ist, dass rezeptpflichtige Arzneimittel in Deutschland der Preisbindung unterliegen, also überall gleich viel kosten. Die Apotheken dürfen sich also nicht mit Schnäppchen-Preisen unterbieten - auch nicht indirekt, indem sie ihren Kunden Geschenke mitgeben oder Rabatte anbieten. Der BGH hat in früheren Urteilen entschieden, dass nur Kleinigkeiten erlaubt sind, die höchstens einen Euro kosten.
Inzwischen gab es allerdings eine Gesetzesänderung. Viele Oberlandesgerichte gehen seither davon aus, dass gar keine Zuwendungen und Werbegaben mehr zulässig sind. Im Darmstädter Fall haben die Gerichte der Vorinstanzen den Brötchen-Gutschein deshalb untersagt. Das Berliner Kammergericht dagegen fährt eine andere Linie und hält den Ein-Euro-Gutschein nicht für wettbewerbswidrig - Verbraucher und Mitbewerber würden nicht spürbar beeinträchtigt.
Welche Auffassung die richtige ist, soll jetzt der BGH klären. Die Richter können ihr Urteil noch am Verhandlungstag verkünden oder dafür einen Extra-Termin in den nächsten Wochen bis Monaten ansetzen.