Orthopäden und Unfallchirurgen praktizieren Aufklärung von PatientInnen über Eigentumsrechte an explantierten Medizinprodukten. Dazu zählt auch, dass PatientInnen die Eigentumsrechte an ihren Explantanten kennen und einfordern können.
"Rechtssicherheit in der stationären Versorgung ist für uns als Krankenhauspraktiker unerlässlich. Aber auch auf die Aufklärung und Information unserer Patientinnen und Patienten während ihrer Krankenhausbehandlung legen wir sehr großen Wert. Wir sind davon überzeugt, dass Behandlungserfolge entscheidend von einem vertrauensvollen Arzt-Patient-Verhältnis und dem Teilen von Informationen abhängen. Dazu zählt auch, dass Patientinnen und Patienten die Eigentumsrechte an ihren Explantanten kennen und einfordern können. Die jetzige Forderung der AOK-Gemeinschaft entspricht daher unserer bereits seit 2012 praktizierten Vorgehensweise", so Prof. Dr. Karl-Dieter Heller, Vizepräsident der DGOU-Sektion AE – Deutsche Gesellschaft für Endoprothetik, Chefarzt Herzogin Elisabeth Hospital, Orthopädische Klinik Braunschweig.
In ihrem 76-seitigen Positionspapier zur Stärkung der Patientenrechte geht die AOK-Gemeinschaft im Kapitel "Medizinprodukteschäden" auf die Eigentumsrechte von explantierten Medizinprodukten ein. Explantierte Medizinprodukte stehen im Eigentum der PatientInnen. Daher darf das entfernte Medizinprodukt ohne eindeutige und dokumentierte Einwilligung der PatientInnen nicht zerstörend untersucht oder verworfen werden. Nur dann wird es möglich sein, im Falle der Fehlerhaftigkeit des Medizinprodukts, diese in einem möglichen Gerichtsverfahren nachzuweisen.
Die AOK-Gemeinschaft forderte den Gesetzgeber zuletzt in ihrem Positionspapier auf, die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) derart zu ändern, dass bei der Entsorgung eines Explantats ohne Patienteneinwilligung bzw. vor Abschluss einer behördlichen Untersuchung künftig unterstellt wird, dass das Medizinprodukt bereits bei Inverkehrbringen fehlerbehaftet gewesen ist. Ein entsprechendes Fehlverhalten soll dann auch als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.