Wer sich Zahnersatz im Ausland anfertigen lassen und die Kosten von der Kasse erstattet haben will, muss vorher bei seiner Krankenkasse einen Heil- und Kostenplan des behandelnden Mediziners einreichen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LGS) entschieden.
Geklagt hatte eine 38-jährige Frau aus dem Landkreis Helmstedt, die große Brücken im Ober- und Unterkiefer benötigte, wie das Gericht mitteilte. Ihr Helmstedter Zahnarzt veranschlagte 5.000 Euro für die Behandlung, ihre Kasse bewilligte jedoch nur einen Zuschuss von 3.600 Euro. Um keinen Eigenanteil zu zahlen, ließ sich die Frau für 3.300 Euro in Polen behandeln und reichte die Rechnung bei ihrer Krankenkasse ein.
Die Versicherung erstattete nur die Kosten für die Brücke im Oberkiefer, weil die untere nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) nicht den in Deutschland geltenden Qualitätskriterien entsprach. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Patientin einen Heil- und Kostenplan der polnischen Praxis hätte vorlegen müssen. Dass die Brücke mangelhaft war, spielte bei der Entscheidung keine Rolle. Zwar könne man sich im EU-Ausland behandeln lassen, allerdings gelte das Verfahren zur Prüfung des Heil- und Kostenplans unterschiedslos im In- und Ausland, argumentierten die Richter, die keine Revision zuließen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann nach Auskunft eines Gerichtssprechers noch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. Die Entscheidung betreffe einen weiten Anwendungsbereich und räume mit Missverständnissen auf, sagte der Sprecher.