Dabei ging es - vereinfacht gesagt - um die Frage, in welchen Fällen den Kliniken von den Kassen eine Aufwandspauschale für die Kontrolle ihrer Abrechnungen zusteht. Die Karlsruher Richter wiesen nun die Klagen mehrerer Krankenhäuser als unbegründet ab, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Damit sind Korrekturen für die Zeit bis zu einer Gesetzesänderung Ende 2015 vom Tisch. (Az. 1 BvR 318/17 u.a.)
Hintergrund ist, dass die Kliniken die stationäre Behandlung von Patienten nach sogenannten Fallpauschalen abrechnen. Nach Darstellung des Gerichts kommt es in diesem hochkomplexen System regelmäßig zu Fehlern - mehr als 40 Prozent aller Abrechnungen müssten korrigiert werden. Die Kassen sind verpflichtet, sämtliche Abrechnungen zu prüfen, in Zweifelsfällen mithilfe des Medizinischen Dienstes.
Für die Kliniken bedeutet das erheblichen Aufwand. Zum Ausgleich hat der Gesetzgeber eine Pauschale von 300 Euro vorgesehen. Es war aber umstritten, ob diese Pauschale bei allen oder nur bei bestimmten Prüfungen fällig wird. Das Bundessozialgericht hatte in seiner Rechtsprechung nach Art der Prüfungen differenziert und damit die Kassen in vielen Fällen von der Pauschale entlastet. Seit 2016 ist im Gesetz klargestellt, dass für sämtliche Prüfungen zu zahlen ist.
Die Klagen der Krankenhäuser zielten darauf ab, die Urteile des Bundessozialgerichts zu kippen - die Richter in Kassel hätten das Recht unzulässigerweise eigenmächtig fortgebildet. Karlsruhe sieht aber keine Probleme: Die verfassungsrechtlichen Grenzen seien noch nicht überschritten. Ein anderes Verständnis sei zwar möglich - das Sozialgericht habe sich aber auf nachvollziehbare Anknüpfungspunkte gestützt. Für die Zeit ab 2016 gibt es laut Verfassungsgericht noch keine letztinstanzlichen Urteile des Bundessozialgerichts.