Schwanger trotz Spirale – Gynäkologe haftet trotzdem nicht
Ein Arzt muss für einen Fehler bei der Diagnose haften, nicht aber für einen Irrtum. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit die Klage einer Frau aus Bad Oeynhausen zurückgewiesen.
Ein Arzt muss für einen Fehler bei der Diagnose haften, nicht aber für einen Irrtum.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit die Klage einer Frau aus Bad Oeynhausen zurückgewiesen. Trotz eingesetzter Spirale zur Empfängnisverhütung war die Patientin 2007 schwanger geworden. Sie klagte und forderte Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Hamm wies dies in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil zurück und entschied damit anders als das Landgericht Bielefeld (Az.: 26 U 2/13 vom 29. Mai 2015).
Grund: Erst ein Gutachter hatte festgestellt, dass die Patientin Vagina und Uterus doppelt besitzt. Die Spirale hätte nicht eingesetzt werden dürfen. Mit dieser sehr seltenen Anomalie aber habe der Gynäkologe nicht rechnen können, so das Gericht. Auch hatte es bei bereits länger zurückliegenden Untersuchungen nie Hinweise auf diese Dopplung gegeben.
Text: dpa /fw