Nach Plänen der Europäischen Kommission sollen Patienten, Ärzte und Apotheken künftig in der gesamten EU kostenlos per Mobiltelefon oder im Internet auf Rezepte, Laborergebnisse, Röntgenbilder oder Impfnachweise zugreifen können. Dies sieht der Entwurf für eine Verordnung über den europäischen Gesundheitsdatenraum vor. Das Ziel ist, die Gesundheitsversorgung effizienter und sicherer zu machen, indem Doppeluntersuchungen und Medikationsfehler vermieden werden, andererseits auch Gesundheitsdaten besser für die Forschung zugänglich zu machen. Als Rechtsverordnung wären die EU-Regeln, die ab 2025 gelten sollen, bindendes Recht für die EU-Mitgliedsstaaten. Deutschland, dessen Digitalisierungsgrad im Gesundheitswesen weit unterentwickelt ist, müsste erhebliche Anstrengungen unternehmen, um die Ziele zu erreichen. Beispiel E-Rezept: Nach jüngsten Daten der gematik sind bis dato gerade einmal 30.000 E-Rezepte seit dem Start ausgestellt worden – ein Bruchteil der insgesamt 500 Millionen Verordnungen.
Der Fehlbetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung dürfte nach Schätzung von Finanzexperten aus Kassenkreisen in diesem Jahr über 20 Milliarden Euro liegen und damit höher ausfallen als das zunächst vom Bundesgesundheitsministerium erwartete Defizit von etwa 17 Milliarden Euro. Ursächlich dafür sind die als Folge des Ukrainekrieges gesenkten Prognosen für das Wirtschaftswachstum. Erwartet werden schwierige Auseinandersetzungen zwischen dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesfinanzministerium über den Steuerzuschuss an den Gesundheitsfonds, der im vergangenen Jahr vorübergehend von 14,5 auf 28 Milliarden Euro angehoben worden war. Das Finanzministerium plant, ab dem nächsten Jahr wieder die Verschuldungsgrenzen einzuhalten und müsste daher den Zuschuss an den Fonds wieder auf das Niveau Vorkrisenjahre zurückführen. Unter diesen Bedingungen müsste der GKV-Beitragssatz – derzeitiger Durchschnitt: 15,9 Prozent – um mehr als einen Prozentpunkt steigen.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat bundesweit einheitliche Regeln für die medizinische Versorgung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angemahnt. Derzeit existieren in neun Bundesländern – Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Falz, Schleswig-Holstein und Thüringen – Vereinbarungen zwischen den Ländern und den Kassen, die es den Krankenkassen ermöglicht, an die Flüchtlinge Versichertenkarten auszugeben. Das ermöglicht es, dass Krankenhäuser auf dem üblichen Weg ihre Leistungen mit den Kassen abrechnen können, die ihrerseits vom Staat die Aufwendungen ersetzt bekommen. Offiziell sind nach Angaben des Bundesinnenministeriums 363.000 Flüchtlinge gemeldet. Da Menschen aus der Ukraine in den ersten drei Monaten eines Aufenthaltes in Deutschland kein Visum benötigen, dürfte die tatsächliche Zahl der Flüchtlinge erheblich höher sein.
Seit Beginn der Impfkampagne im April 2021 haben die Vertragsärzte 87,9 Millionen Menschen geimpft. Das übersteigt leicht die Zahl der Impfungen in Impfzentren und Betrieben (knapp 87,6 Millionen), wie das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung meldet. Eine untergeordnete Rolle spielen Apotheken, die lediglich 47.000 Impfungen verabreichten.
Besonders bei der Auffrischungsimpfungen sind die Vertragsärzte von Bedeutung: Sie machten 28,345 Millionen Zweitimpfungen, 31,6 Millionen Drittimpfungen und fast 2,8 Millionen Viertimpfungen. Allerdings hat die Nachfrage nach Impfungen deutlich nachgelassen: In der Woche vor Ostern verabreichten Vertragsärzte insgesamt 338.000 Corona-Impfungen. Gut jeder zweite Vertragsarzt hat sich an der Impfung beteiligt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat das Stellungnahmeverfahren für die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie zum Austausch biotechnologisch hergestellter biologischer Arzneimittel eingeleitet. Grundlage dafür ist Paragraf 129 Absatz 1a Satz 5 SGB V, der Apotheker berechtigt und verpflichtet, Biosimilars auszutauschen, wenn der Arzt die Substitution nicht ausdrücklich untersagt hat. Voraussetzung für den Austausch ist, dass das abgegebene Arzneimittel in Wirkstärke, Packungsgröße und Darreichungsform gleich und für das gleiche Anwendungsgebiet zugelassen ist. Der Austausch soll nicht zulässig sein, wenn der Arzt ein Arzneimittel verordnet hat, für das ein Rabattvertrag existiert. Bei der Substitution soll der Apotheker ein rabattiertes Biosimilar oder ein preisgünstigeres abgeben. Werden substituierte Biosimilars vom Patienten selbst eingenommen, so muss der Apotheker den Patienten über die Handhabung der Applikation aufklären. Über die Substitution muss der Apotheker den Arzt informieren, vorausgesetzt, der Patient stimmt dem zu. Bei Bedenken kann der Apotheker im Einzelfall von einer Substitution absehen. Die Regelung ist bei Ärzten und Apothekern umstritten, die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft hält sie für bedenklich. Gesetzlich ist der Bundesausschuss verpflichtet, die Richtlinie bis zum August zu beschließen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss will einen Beitrag zum Bürokratieabbau in Arztpraxen und Kliniken leisten. Dazu hat er am vergangenen Donnerstag Eckpunkte für eine Vereinfachung der datengestützten Qualitätssicherung beschlossen. Dazu erhält das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) den Auftrag, den Aufwand für Mitarbeiter in Praxen und Kliniken bei der Erfassung von Daten zu verringern, insbesondere auch zu prüfen, ob bereits eingesetzte Instrumente auf tatsächlich vorhandene Qualitätsdefizite ausgerichtet oder verzichtbar sind. Ferner sollen QS-Maßnahmen primär auf Bereiche fokussiert werden, die besonders anfällig für Behandlungsfehler sind und bei denen noch ein großer Verbesserungseffekt zu erwarten ist. Für neue Verfahren sollen bestehende Datenquellen und Routinedaten verstärkt genutzt werden.