Der Bundestag wird abschließend in der ersten Aprilwoche über die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht und deren Ausgestaltung entscheiden. In erster Lesung wird über die vorliegenden Gesetzentwürfe am 17. März debattiert.
Der am weitesten gehende Vorschlag ist ein Entwurf, der auf einem Vorschlag von Janosch Dahmen (Grüne) und Dirk Wiese (SPD) beruht und der von vielen Abgeordneten der Koalitionsfraktionen und der Union unterstützt wird. Er sieht eine allgemeine Impfpflicht für Erwachsene vor, die mindestens sechs Monate ihren Aufenthalt in Deutschland haben. Der verpflichtenden Immunisierung (im Regelfall Erst- und Zweitimpfung sowie Boosterung) sollen eine verstärkte Impfkampagne sowie die individuelle Beratung der Bürger vorgeschaltet werden. Die Nachweise über den Impf- und Genesenenstatus müssen über die jeweiligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen oder Beihilfeträger erfolgen, die ihren Versicherten die Nachweise abfordern dürfen. Bei Nichterfüllung der Nachweispflichten sind Bußgelder nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht möglich, nicht jedoch weitergehende Zwangsmaßnahmen wie Erzwingungshaft.
Ein weiterer Gesetzentwurf, basierend auf einem Vorschlag des FDP-Abgeordneten Professor Andrew Ullmann, sieht eine Impfpflicht aber dem 50. Lebensjahr vor. Er zielt darauf ab, primär die besonders vulnerable Gruppe der älteren Menschen effektiv zu schützen. In zwei weiteren Gesetzentwürfen – denen des FDP-Abgeordneten Wolfgang Kubicki und der AfD – wird eine allgemeine Impfpflicht, allerdings mit unterschiedlichen Begründungen, abgelehnt.
Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung mit dem Ziel, besonders vulnerable Gruppen wie behinderte oder hochbetagte Menschen bei Triage-Entscheidungen über die weitere intensivmedizinischer Behandlung von COVID-19 zu schützen, kommen auf Intensivmediziner neue Aufgaben hinzu. Die Bundesregierung kommt damit einem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage einer Entscheidung vom Dezember 2021 nach, in der unverzüglich Vorkehrungen zum besseren Schutz behinderter Menschen bei pandemiebedingter Triage getroffen werden müssen. Intensivmediziner ihrerseits hatten ebenfalls eine präzisere Rechtsgrundlage und mehr Rechtssicherheit angemahnt. Nun sollen nach dem Gesetzentwurf zwei erfahrene und praktizierende Intensivmediziner darüber entscheiden, wie knappe Ressourcen allokiert werden. Ausschlaggebend dabei sind der Patientenwille, die Dringlichkeit intensivmedizinischer Behandlung und die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit. Komorbidität und Gebrechlichkeit können dann berücksichtigt werden, wenn sie erheblichen Einfluss auf die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit haben. Können sich zwei Intensivmediziner nicht einigen, entscheidet ein weiterer Facharzt.
Nach einer fraktionsübergreifenden Initiative von Abgeordneten der SPD, FDP-, Grünen, Union und Linken Anfang Februar, die den geschäftsmäßigen assistierten Suizid unter bestimmten engen Voraussetzungen straffrei stellen will, hat am Montag eine weitere fraktionsübergreifende Parlamentariergruppe um die Grünen-Abgeordnete Renate Künast und Katja Keul einen weiteren Gesetzentwurf vorgelegt. Darin wird nach den Beweggründen für den Suizidwunsch differenziert. Bei schwerer Krankheit sollen Ärzte bei der Prüfung, ob das Hilfsmittel zur Selbsttötung zur Verfügung gestellt wird, eine entscheidende Rolle spielen. Bei anderen Beweggründen sollen Ärzte keine ausschlaggebende Bedeutung haben, es werden aber erhöhte Anforderungen gestellt: die schriftliche Dokumentation darüber, dass der Sterbewunsch dem freien Willen entspricht und eine zweimalige Beratung im Abstand von mindestens zwei, höchstens zwölf Monaten. Das Ziel des Gesetzentwurfs sei es, einen rechtssicheren Zugang zu Medikamenten zu ermöglichen und die Sterbehilfe aus dem Klandestinen herauszuholen, sagte der Grünen-Rechtspolitiker Lukas Benner.
Die Notwendigkeit, eine gesetzliche Grundlage für den assistierten Suizid zu schaffen, resultiert aus dem aufsehenerregenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Anfang 2020, mit dem das vom ehemaligen Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe initiierte generelle Verbot der sogenannten geschäftsmäßigen Suizidassistenz im Strafgesetzbuch verankert wurde. Ebenso untersagten Gröhe und sein Nachfolger Jens Spahn dem Bundesinstitut für Arzneimittel entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Abgabe von suizidgeeigneten Arzneimitteln.
Susanne Ozegowski wird im April neue Abteilungsleiterin für Digitalisierung und Innovation im Bundesgesundheitsministerium. Sie wird damit Nachfolgerin von Dr. Gottfried Ludewig, der zur Telekom wechselt. Ozegowski ist seit 2019 bei der Techniker Krankenkasse Leiterin des Geschäftsbereichs Unternehmensentwicklung und verantwortete dabei auch die Digitalisierungsprozesse der größten deutschen Krankenkasse. Bis 2014 war sie Geschäftsführerin des Bundesverbandes Managed Care. Die Abteilung Digitalisierung und Innovation im BMG war vor knapp vier Jahren vom damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn neu geschaffen worden, um die Digitalisierungsprozesse im Gesundheitswesen voranzutreiben.